Statuten


 

1. Name, Sitz und Zweck

 

Artikel 1

Unter dem Namen „Gewerbeverein Thundorf“ besteht mit Sitz in Thundorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

 

Artikel 2

Der Verein bezweckt die Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. Er tut dies durch:

  • Behandlung gewerbepolitischer Fragen
  • Massnahmen zur Hebung des Ansehens des Gewerbes
  • Information über berufliche und allgemein bildende Belange durch Vorträge und Diskussionen
  • Förderung der Weiterbildung
  • Organisation von Exkursionen
  • Pflege der Geselligkeit

 

2. Mitgliedschaft

 

Artikel 3

Handwerker, Gewerbe- ,Handelstreibende und Detaillisten mit Geschäftssitz oder Wohnsitz im Gemeindegebiet Thundorf  und den angrenzenden Weilern Dingenhard, Oberherten, Hueb, Welebärg, Strohwilen, Wolfikon, Chöll, Freudenberg, Halingen und Sonnenberg haben das Recht, als Aktivmitglieder in den Verein aufgenommen zu werden. Der Vorstand informiert an der GV über die ordentlichen Neuaufnahmen während des Geschäftsjahres. Über Aufnahmegesuche, welche nicht vorgängigen Definitionen entsprechen, entscheidet die Generalversammlung.

 

Artikel 4

Anmeldungen oder Aufnahmegesuche in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

Artikel 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Wegzug, Tod, Verkauf oder Aufgabe des Geschäfts, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

Artikel 6

Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen und ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

 

Artikel 7

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag, der maximal Fr. 200.- betragen kann, zu bezahlen. Mitglieder, die Ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllen oder den Interessen desselben zuwider handeln, können auf Antrag des Vorstandes durch Vereinsbeschluss ausgeschlossen werden.

 

 

3. Organe

 

Artikel 8

Die Vereinsorgane sind:

a)    die Generalversammlung

b)    der Vorstand

c)    die Rechnungsrevisoren

 

Artikel 9

Der Verein hält im Frühjahr seine ordentliche Generalversammlung mit folgenden statutarischen Geschäften ab:

  • Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Jahresbeiträge und Eintrittsbeiträge
  • Anträge

Die Einladung zu allen Versammlungen hat mindestens 1 Woche vorher zu erfolgen.

 

Artikel 10

Auf Antrag des Vorstandes oder 20% der Anwesenden haben Abstimmungen geheim zu erfolgen.

 

Artikel 11

Aufgaben der Generalversammlung:

  • Statutarische Geschäfte gem. Artikel 9
  • Wahl des Präsidenten und 4 Vorstandsmitglieder
  • Wahl von 2 Rechnungsrevisoren.

Artikel 12

Der Vorstand besteht aus Präsident, Kassier, Aktuar und 2 Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.

 

Artikel 13

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegen ihm:

  • Führung des Mitgliederverzeichnisses
  • Führung der Protokolle und Vereinsrechnung
  • Behandlung und Aufnahme von neuen Mitgliedern gemäss Artikel 3
  • Förderung der im Interesse aller Mitglieder notwendigen und nützlichen Propaganda
  • Bestellung von Spezialkommissionen zur Erledigung oder Vorbereitung besonderer Aufgaben
  • Wahrung aller Vereinsinteressen gem. Artikel 2.

Artikel 14

Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung. Es steht Ihnen das Recht zu, jederzeit ohne vorherige Anmeldung Einsicht in die Buchführung und Vermögensverwaltung zu nehmen.

 



Artikel 15

Die Einnahmen setzten sich zusammen aus:

a)    dem Eintrittsbetrag

b)    dem Jahresbeitrag

c)    freiwilligen Beträgen

 

Artikel 16

Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vermögen.

 

Artikel 17

Die Statutenrevision kann nur an der Generalversammlung beschlossen werden. Diesbezügliche Anträge sind 4 Wochen vor der Versammlung an den Präsidenten einzureichen. Bei der Abstimmung gilt das absolute Mehr der Anwesenden.

 

Artikel 18

Für den Beschluss der Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich.

 

Artikel 19

Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das Vermögen zinstragend anzulegen und der Gemeinde Thundorf zur Verwaltung zu übergeben mit der Bestimmung, dass das Vermögen nur einem Verein am Ort Thundorf ausgehändigt werden darf, der die gleichen Zwecke verfolgt.

 

Artikel 20

 

Vorstehende Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. September 2003 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.