1. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen „Gewerbeverein Thundorf“ besteht mit Sitz in Thundorf ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Artikel 2
Der Verein bezweckt die Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. Er tut dies durch:
2. Mitgliedschaft
Artikel 3
Handwerker, Gewerbe- ,Handelstreibende und Detaillisten mit Geschäftssitz oder Wohnsitz im Gemeindegebiet Thundorf und den angrenzenden Weilern Dingenhard, Oberherten, Hueb, Welebärg, Strohwilen, Wolfikon, Chöll, Freudenberg, Halingen und Sonnenberg haben das Recht, als Aktivmitglieder in den Verein aufgenommen zu werden. Der Vorstand informiert an der GV über die ordentlichen Neuaufnahmen während des Geschäftsjahres. Über Aufnahmegesuche, welche nicht vorgängigen Definitionen entsprechen, entscheidet die Generalversammlung.
Artikel 4
Anmeldungen oder Aufnahmegesuche in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten.
Artikel 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch Wegzug, Tod, Verkauf oder Aufgabe des Geschäfts, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Artikel 6
Der Austritt aus dem Verein kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen und ist dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Artikel 7
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag, der maximal Fr. 200.- betragen kann, zu bezahlen. Mitglieder, die Ihre Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllen oder den Interessen desselben zuwider handeln, können auf Antrag des Vorstandes durch Vereinsbeschluss ausgeschlossen werden.
3. Organe
Artikel 8
Die Vereinsorgane sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Artikel 9
Der Verein hält im Frühjahr seine ordentliche Generalversammlung mit folgenden statutarischen Geschäften ab:
Die Einladung zu allen Versammlungen hat mindestens 1 Woche vorher zu erfolgen.
Artikel 10
Auf Antrag des Vorstandes oder 20% der Anwesenden haben Abstimmungen geheim zu erfolgen.
Artikel 11
Aufgaben der Generalversammlung:
Artikel 12
Der Vorstand besteht aus Präsident, Kassier, Aktuar und 2 Beisitzern. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Artikel 13
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Insbesondere obliegen ihm:
Artikel 14
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung. Es steht Ihnen das Recht zu, jederzeit ohne vorherige Anmeldung Einsicht in die Buchführung und Vermögensverwaltung zu nehmen.
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Artikel 15
Die Einnahmen setzten sich zusammen aus:
a) dem Eintrittsbetrag
b) dem Jahresbeitrag
c) freiwilligen Beträgen
Artikel 16
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vermögen.
Artikel 17
Die Statutenrevision kann nur an der Generalversammlung beschlossen werden. Diesbezügliche Anträge sind 4 Wochen vor der Versammlung an den Präsidenten einzureichen. Bei der Abstimmung gilt das absolute Mehr der Anwesenden.
Artikel 18
Für den Beschluss der Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der Stimmen aller Vereinsmitglieder erforderlich.
Artikel 19
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins ist das Vermögen zinstragend anzulegen und der Gemeinde Thundorf zur Verwaltung zu übergeben mit der Bestimmung, dass das Vermögen nur einem Verein am Ort Thundorf ausgehändigt werden darf, der die gleichen Zwecke verfolgt.
Artikel 20
Vorstehende Statuten sind an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. September 2003 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.